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BGB § 1244 Gutgläubiger Erwerb

BGB § 1244 Gutgläubiger Erwerb

[ Auszug: Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Ver ... ]